Anzeige eines Gaststättengewerbes


Leistungsbeschreibung


Wer alkoholfreie oder alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen auf Dauer oder für kurze Zeit (bspw. auf Veranstaltungen) für den Verzehr vor Ort anbieten möchte, muss dies mindestens vier Wochen vorher bei der Samtgemeinde Bersenbrück anzeigen.

Ablauf der Gastättenanzeige online

Bitte klicken Sie auf den roten Button, um ein Gaststättengewerbe anzuzeigen.

Nach der Anzeige eines Gaststättengewerbes erhalten Sie im Regelfall keine weitere Nachricht oder Rückmeldung von der Samtgemeinde, da Sie das Gaststättengewerbe nur anzeigen, aber nicht genehmigen lassen, müssen. Nur dann, wenn Ihre Gastsättenanzeige fehlerhaft bzw. unzulässig ist oder Rückfragen zu Ihrer Online-Anzeige entstehen, werden Sie entsprechend kontaktiert.

Voraussetzungen


Die Samtgemeinde Bersenbrück ist für Sie zuständig, wenn Sie auf dem Gebiet der Samtgemeinde Bersenbrück und ihrer Mitgliedsgemeinden (Alfhausen, Ankum, Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste) ein Gaststättengewerbe betreiben wollen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben möchten, müssen Sie die dafür gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeit besitzen.

Sie müssen Ihre Zuverlässigkeit durch bestimmte Unterlagen nachweisen:

  • entweder indem Sie folgende Unterlagen beantragen (bei Vereinen: bitte beachten sie die speziellen Hinweise in der Online-Anzeige):

    • Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)

    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)

      (die beiden genannten Unterlagen können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde oder ebenfalls online beantragen: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/)

  • oder alternativ, wenn Sie innerhalb der letzten vier Wochen bei einer anderen Behörde ein aktuelles Führungszeugnis sowie eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt haben:

    • ein Schreiben dieser Behörde, das Ihre diesbezügliche Zuverlässigkeit bestätigt (dieses Schreiben ist als eingescannte oder abfotografierte Datei im Online-Prozess hochzuladen)

Welche Gebühren fallen an?


Für die Prüfung und Bearbeitung von Gaststättenanzeigen fallen Gebühren an:

  • bei Gaststättengewerben für kurze Zeit mindestens 31,50 € (ggf. kann die Gebühr nach Zeitaufwand höher ausfallen)
  • bei Gasstättengewerben auf Dauer mindestens 63,00  (ggf. kann die Gebühr nach Zeitaufwand höher ausfallen)

Bezahlmethode

Sie können wählen, ob Sie die Gebühren nachträglich bezahlen möchten (dann wird Ihnen ein entsprechender Gebührenbescheid zugesandt) oder direkt im Anschluss mit Ihrer bevorzugten Online-Bezahlmethode (Kreditkarte, PayPal, giropay oder paydirekt) .

Welche Fristen muss ich beachten?


Eine Gaststättengewerbe ist mindestens vier Wochen vor dem Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.

Kontakt

  • Fachdienst IV-31

Kontaktpersonen


  • Frau Michelle Tielker
  • Herr Stefan Goda